Schulordnung der Hildegardisschule

1. Verhalten außerhalb des Unterrichts

§ 1 Vor Unterrichtsbeginn

  1. Die Schulgebäude werden um 7:00 nur für Fahrschüler geöffnet. Um 7:30 begeben sich alle Schülerinnen und Schüler selbstständig auf den Pausenhof.
  2. Bei einsetzendem Regen oder bei Kälte entscheidet der Aufsichtsführende, ob die Schülerinnen und Schüler im Schulgebäude bleiben können. Die Entscheidung wird per Lautsprecherdurchsage bekannt gegeben.

§ 2 Anfang und Ende des Unterrichts / Verspätungen

  1. Der Unterricht beginnt und schließt pünktlich.
  2. Ein Zuspätkommen der Schülerinnen und Schüler soll begründet sein und wird in der Versäumnisliste im Klassenbuch bzw. im Schulportal vermerkt.
  3. Bei wiederholten und unbegründeten Verspätungen werden die Erziehungsberechtigten benachrichtigt. Gegebenenfalls wird ein Bußgeldverfahren beantragt.

§ 3 Fehlen einer Lehrkraft

  1. Fehlt zu Beginn des Unterrichtes eine Lehrkraft, so meldet dies die Klassensprecherin oder der Klassensprecher nach fünf Minuten im Sekretariat.

§ 4 Pausen

  1. Die Schülerinnen und Schüler halten sich auf dem Pausenhof auf.
  2. Aus Sicherheitsgründen ist das Schubsen oder Drängeln auf dem Schulgelände nicht erlaubt. Dies gilt auch für das Ballspielen mit Ausnahme des Kies-Sportplatzes neben der Halle für Alle. Die Sauberkeit des Schulgeländes und der Schutz der Anlagen sind eine Selbstverständlichkeit
  3. Bei Regen oder Kälte können sich die Schülerinnen und Schüler in der Pausenhalle und in den Klassenräumen aufhalten. Voraussetzung ist eine entsprechende Durchsage.
  4. Die Laubengänge sind kein Aufenthalts- und Durchgangsbereich. Sie sind lediglich von den Schülerinnen, Schülern und Lehrkräften zu benutzen, deren Klassenraum vom Laubengang aus zu erreichen ist. Der Treppenaufgang zwischen Gebäude C und D ist eine Feuertreppe und nur im Notfall zu benutzen.
  5. Das Verlassen des Schulgrundstückes ist während der Pausen verboten.
  6. Die Pausen- und Hofaufsicht kann durch Schülerhilfsaufsichten unterstützt werden.
  7. Schülerhilfsaufsichten können Schülerinnen und Schüler sein, welche sich für dieses Amt eignen und mindestens die 9. Klasse besuchen.
  8. Über den Einsatz der Schülerhilfsaufsichten entscheidet die SV-Lehrkraft im Einvernehmen mit der Schulleitung und dem SV-Vorstand.
  9. Ein Aufsichtsplan für Schülerhilfsaufsichten wird vom SV Lehrer erstellt und in der Pausenhalle sowie im Lehrerzimmer aufgehängt.
  10. Schülerinnen und Schüler der 9. und 10. Klassen können sich in der Mittagspause im Klassenraum aufhalten, sofern die mittelbare Aufsicht gewährleistet ist. 
  11. Schülerinnen und Schüler der 8. bis 10. Klassen dürfen in der Mittagspause das Schulgelände verlassen, sofern zuvor die Eltern die Erlaubnis schriftlich erteilt haben.
  12. In Ausnahmefällen kann einer Schülerin oder einem Schüler das einmalige Verlassen des Geländes gestattet werden, wenn sie / er einen mit Datum und Unterschrift eines Erziehungsberechtigten versehenen Antrag der Pausenaufsicht oder der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer vorlegt.

§ 5 Toiletten

  1. Die Schülerinnen und Schüler sind gehalten, auf besondere Reinlichkeit der Toilette zu achten.
  2. Es ist untersagt, die Toilette als Aufenthaltsraum zu benutzen sowie die einzelnen Toiletten mit mehreren Personen zu besetzen.

§ 6 Ordnungsdienst

  1. In den Klassen ist im wöchentlichen Wechsel ein Ordnungsdienst einzusetzen und im Klassenbuch bzw. im Schulportal zu vermerken. Er erledigt seine Aufgaben so, dass er zur Pause die Klasse vor dem Lehrer verlässt.
  2. Nach Schulschluss ist der Klassen- bzw. Fachraum in ordentlichem Zustand zu verlassen. Genaues regelt die Klassen- bzw. Fachraumordnung.
  3. Der Schulhofordnungsdienst wird im wöchentlichen Wechsel von den Klassen wahrgenommen. Die Einteilung der Schülergruppen liegt in der Verantwortung des Klassenlehrers oder der Klassenlehrerin. Über Abweichungen von dieser Regel entscheidet der Hausmeister oder die Hausmeisterin in Absprache mit dem Schulleiter oder der Schulleiterin.

§ 7 Unfallgefahr

  1. Um Unfälle zu vermeiden, ist Radfahren, Fahren mit dem Skateboard, Inlinern oder Rollern auf dem gesamten Schulgelände untersagt. Ebenso ist das Werfen von Schneebällen oder anderen Gegenständen nicht erlaubt.

§ 8 Lernmittelfreiheit

  1. Die durch die Lernmittelfreiheit zur Verfügung gestellten Schulbücher müssen eingebunden und mit dem Namen versehen werden.
  2. Schulbücher sind Eigentum der Schule und sind daher grundsätzlich gut zu behandeln.
  3. Schüler, welche Bücher fahrlässig oder vorsätzlich verschmutzen, beschädigen oder verlieren, müssen das jeweilige Buch ersetzen.

§ 9 Lehrmittel – Mobiliar 

  1. Das zur Schule gehörende Inventar ist sorgsam und mit Rücksicht auf alle an der Schulgemeinschaft Beteiligten zu behandeln
  2. Fahrlässige Beschädigungen gehen zu Lasten der Schülerin oder des Schülers bzw. der Erziehungsberechtigten.

§ 10 Beurlaubungen

  1. Eine Beurlaubung vom Unterricht ist rechtzeitig von den Erziehungsberechtigten zu beantragen. Es gelten die Fristen und Vorschriften des hessischen Schulgesetzes.
  2. In Krankheitsfällen ist spätestens am dritten Tag eine schriftliche Entschuldigung in der Schule dem Klassenlehrer vorzulegen.
  3. Wird ein Schüler oder eine Schülerin während des laufenden Schultags krank, hat er/ sie sich bei der unterrichtenden Lehrkraft und im Sekretariat abzumelden. Von dort werden die Eltern angerufen. 
     

2. Verhalten während des Unterrichts

§ 1 Allgemeines

  1. Alle achten auf die Sauberkeit des Arbeitsplatzes. Kaugummi kauen und das Tragen von Kopfbedeckungen ohne religiösen Hintergrund im Schulgebäude sind vor allem aus Höflichkeitsgründen nicht erlaubt.
  2. Die Kleidung aller an der Schule Anwesenden soll nicht anstößig oder aufreizend sein und sich an üblicher Bürokleidung orientieren. Hotpants, kurze Tops oder Shirts mit zweifelhaften Aufschriften o. Ä. sind nicht erlaubt.
  3. Jegliche politisch oder religiös motivierten provozierenden Äußerungen, sei es auf Kleidung, Flaggen, Stickern oder anderen Utensilien, sind aus Gründen eines guten sozialen Miteinanders untersagt.
  4. Elektronische Medien wie z. B. Handys bleiben auf dem gesamten Schulgelände ausgeschaltet. Ausnahmen erfordern die Anordnung durch eine Lehrkraft. Bei Zuwiderhandlung wird das Gerät eingezogen. Die Eltern bzw. die Erziehungsberechtigten können das Gerät während der Öffnungszeiten des Sekretariats abholen. Wurde das Gerät innerhalb von drei Tagen nach dem Einzug nicht abgeholt, können es die betreffenden Schülerinnen oder Schüler nach Unterrichtsschluss im Sekretariat wieder entgegennehmen.
  5. Bei Sonderveranstaltungen wie Wanderungen, Studienfahrten, Schullandheimaufenthalten, Theaterfahrten usw. ist ein diszipliniertes Verhalten ebenfalls selbstverständlich.

§ 2 Verstöße und Haftung

  1. Verstöße gegen die Schulordnung werden in der Schülerakte festgehalten und den Eltern mitgeteilt.
  2. Die Erziehungsberechtigten haften für jeden Schaden innerhalb der Schule, auf dem Schulweg oder bei Sonderveranstaltungen und auf dem Schulweg.

§ 3 Gültigkeit der Schulordnung

  1. Die Schulordnung hat ihre Gültigkeit innerhalb der Gebäude und der Außenanlagen der Hildegardisschule sowie bei Sonderveranstaltungen und auf dem Schulweg.
  2. Die Gesamtkonferenz, die Schulkonferenz, der Elternbeirat und die Schülervertretung haben dieser Schulordnung zugestimmt.

Rüdesheim, 30.08.2021 (zuletzt geändert am 22.07.2022)

Schulordnung - Download

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hildegardisschule Rüdesheim/Rh.

Breslauer Straße 53
65385 Rüdesheim/Rh.

Tel.: 0 67 22 / 49 79 00
Fax: 0 67 22 / 49 79 0 17

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