Abschluss nach Klasse 10 und mögliche Übergänge

Voraussetzungen für die Zuerkennung des mittleren Abschlusses (Realschulabschluss)

Die Voraussetzungen für den mittleren Abschluss an Realschulen erfüllt, wer am Ende der Jahrgangsstufe 10 nach Ermittlung der Endnoten, gerundet auf ganze Noten, in allen Fächern des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat oder nicht ausreichende Leistungen ausgleichen kann.

 

Voraussetzungen für die Zuerkennung des qualifizierenden Realschulabschlusses

Der mittlere Abschluss (Realschulabschluss) wurde zuerkannt.

Die aus den Endnoten berechnete Durchschnittsnote in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache sowie in den übrigen Fächern gleichfalls ist jeweils besser als befriedigend (< 3,0).

Die Lernentwicklung, der Leistungsstand und die Arbeitshaltung der Schülerin oder des Schülers lassen eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht in der gymnasialen Oberstufe oder dem beruflichen Gymnasium erwarten.

 

§ 60 VOBGM – Voraussetzungen für die Zuerkennung des mittleren Abschlusses (Realschulabschluss)

(1) Die Voraussetzungen für den mittleren Abschluss an Realschulen, verbundenen Haupt- und Realschulen, Mittelstufenschulen, schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschulen und schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschulen mit abschlussbezogenen Klassen 9 und 10 erfüllt, wer am Ende der Jahrgangsstufe 10 nach Ermittlung der Endnoten nach § 61, gerundet auf ganze Noten, in allen Fächern des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat oder nicht ausreichende Leistungen nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 ausgleichen kann.

(2) Die Note mangelhaft in einem der Fächer Deutsch, erste Fremdsprache, Mathematik oder einem Lernbereich nach § 6 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes kann nur durch mindestens die Note gut in einem oder die Note befriedigend in zwei anderen dieser Fächer oder Lernbereiche ausgeglichen werden. Ein Ausgleich kann auch durch die Note befriedigend in einem der Fächer oder Lernbereiche erfolgen, wenn die Leistungen in allen Fächern und Lernbereichen im Durchschnitt mindestens befriedigend (3,0) sind. Die Note mangelhaft in einem der anderen Fächer kann nur durch mindestens die Note gut in einem anderen Fach oder Lernbereich oder die Note befriedigend in mindestens zwei anderen Fächern oder Lernbereichen ausgeglichen werden.

(3) Die Note ungenügend in einem oder die Note mangelhaft in zwei der Fächer Deutsch, erste Fremdsprache, Mathematik oder einem Lernbereich nach § 6 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes schließen die Zuerkennung des mittleren Abschlusses aus. Die Note ungenügend in einem der anderen Fächer kann nur durch die Note sehr gut in einem anderen Fach oder Lernbereich oder die Note gut in zwei anderen Fächern oder Lernbereichen oder die Note befriedigend in drei anderen Fächern oder Lernbereichen ausgeglichen werden.

(4) Die Note mangelhaft in einem Fach oder Lernbereich nach Abs. 2 und die Note ungenügend in einem anderen Fach oder die Note mangelhaft in drei und mehr Fächern oder Lernbereichen können nicht ausgeglichen werden.

(5) …

(6) ...

(7) …

(8) ...

§ 61 VOBGM – Feststellung der Gesamtleistung

(1) Die Gesamtleistung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Endnoten aller in der Abschlussklasse unterrichteten Fächer und Lernbereiche einschließlich der Kurse des Wahlpflichtunterrichts, wobei die Prüfungsfächer zweifach gewichtet werden. In die Berechnung geht im Fall des Abs. 2 Satz 3 auch die nach den dortigen Vorgaben berechnete Endnote ein. Die Gesamtleistung wird auf eine Dezimalstelle ohne Rundung berechnet.

(2) Die Endnoten in den Fächern, die nicht Gegenstand der Prüfung sind, sind die Noten am Ende der Jahrgangsstufe 10 sowie die Noten der Fächer, die in der Jahrgangsstufe 10 nur in einem Halbjahr nach § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Stundentafeln für die Primarstufe und die Sekundarstufe I unterrichtet wurden. Die Endnote in den Prüfungsfächern wird aus der Note des jeweiligen Fachs am Ende der Jahrgangsstufe 10 und der Prüfungsleistung gerundet auf ganze Noten gebildet, wobei die am Ende der Jahrgangsstufe 10 erteilte Note des jeweiligen Fachs doppelt gewichtet wird. In dem Fall, in dem das Fach der Präsentation auf Grundlage einer Hausarbeit nach § 53 in der Abschlussklasse nicht unterrichtet wurde, wird die Endnote aus der zuletzt erteilten Zeugnisnote und der Prüfungsleistung entsprechend gebildet. Bei der Berechnung der Endnoten in den schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschulen wird die Prüfungsleistung entsprechend den Vorgaben in Absatz 3 angepasst.

(3) 

(4) In den Prüfungsfächern werden die errechneten Endnoten in das Abschlusszeugnis aufgenommen.


Einstufungskriterien - Klasse 9

Einstufung in den Bildungsgang Hauptschule für Klasse 9

  • Dem Bildungsgang Hauptschule gehören alle Schüler(innen) an, die die Bedingungen Realschule und Gymnasium nicht erfüllen.
  • Wenn mindestens ein G-Kurs Note 4 oder schlechter in den Fächern Deutsch, Englisch oder Mathematik ist
  • Ausnahme ist gegeben, wenn die Gesamtleistung der Hauptfächer gleich oder besser als 3,0 ist, dann ist R-Klasse möglich

Einstufung in den Bildungsgang Realschule in Klasse 9

  • Noten in den Hauptfächern: alle E-Kurse mindestens 4 oder alle G-Kurse mit mindestens 3 (wobei mindestens ein E-Kurs dabei sein sollte)
  • Zur Berechnung der Gesamtleistung werden E-Kurse in G-Kurse mit einer Notenstufe besser gerechnet
  • Die Gesamtleistung aller Fächer muss gleich oder besser als 3,0 sein

Einstufung in den Bildungsgang Realschule in Klasse 9 Q

  • Mind. 2 E-Kurse mit mind. Note 3
  • Höchst. 1 G-Kurs mit mind. Note 2
  • Ø aller Nebenfächer ist  2,5 oder besser
  • AV und SV mind. Note 3
  • Berücksichtigung (unentschuldigter) Fehltage

Praxis und Schule (PuSch A)

Ansprechpartner/Kontakt:

PuSch-Lehrer:    Aladin Abidi, Bernd Wolff                                                      


Außenstelle BSR/Pavillon
Winkeler Straße 99-101
65366 Geisenheim

Handy: 0160 / 33 50 43 6
pusch@higs-rued.de

Konzept

- PuSch A heißt Praxis und Schule und ist eine pädagogische Einheit.
- Die PuSch beginnt in der 9. Jahrgangsstufe und endet mit der Möglichkeit den Hauptschulabschluss oder den qualifizierenden Hauptschulabschluss zu erreichen und eine Berufsausbildung zu beginnen.
- Die Schülerinnen und Schüler besuchen an drei Tagen die Schule und an zwei Tagen einen Praktikumsbetrieb.
- PuSch A-Klassen haben maximal 18 Teilnehmer und arbeiten berufsorientiert und lebensnah.
- Die Schülerinnen und Schüler werden von qualifizierten pädagogischen Fachkräften während der Maßnahme unterstützt und begleitet.

Methoden

- Das Lernen in der Schule und im Praktikumsbetrieb wird vernetzt
- Praxisreflexion
- Differenziertes Lernen in Kleingruppen zur Entwicklung von positiver
Teamarbeit
- Projektorientierter Unterricht
- Individuelle Förderpläne für Schülerinnen und Schüler
- Erlebnispädagogische Angebote
- Externe Projekttage
- Berufs- und Betriebserkundungen

Ziele

- Steigerung der Lern- und Leistungsmotivation
- Entwicklung und Förderung
sozialer Kompetenzen
- Vermeidung von Schulabbrüchen
- Praxiserfahrung und Berufsorientierung
- Berufliche und persönliche Perspektiven aufzeigen
- Erreichen des Hauptschulabschlusses oder des
qualifizierenden Hauptschulabschlusses
- Vermittlung in eine Berufsausbildung oder andere Weiterbildungsangebote

 

Die Sozialpädagogische Fachkraft in der PuSch-A Klasse wird vom Europäischen Sozialfonds und dem Land Hessen finanziert.

Hildegardisschule Rüdesheim/Rh.

Breslauer Straße 53
65385 Rüdesheim/Rh.

Tel.: 0 67 22 / 49 79 00
Fax: 0 67 22 / 49 79 0 17

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